Entschädigung als "Spaßbieter" zahlen müssen ?

Xioian-iBo

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guesa

Well-Known Member
,@Yörgen .die Klausel in dem eBay Angebot ist natürlich Unsinn was die Strafanzeige angeht. Zivilrechtlich konnte es allerdings gefährlich werden, da es rechtlich keine Spassangebote und Spassbieter gibt. Wenn der Spassbieter die Auktion gewinnt, hört der Spass nämlich auf und Vertrag wurde geschlossen. Der Rücktritt vom Vertrag löst mitunter Schadenersatzansprüche des Verkäufers aus, die höher oder niedriger als 30% sein können. Zumal beim Privatverkauf.
Beim gewerblichen Verkäufer sieht es für den Spaßbieter besser aus, da Internetkäufe dann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden können.
 
Zuletzt bearbeitet:

Magn1ficus

Active Member
Es geht nicht um "Spassgebote" bei dieser Regelung, sondern um Vertragsbedingungen.

Das Amtsgericht hat den Schadenersatz für zulässig erachtet und die Klausel als sogenannte Vertragsstrafe gemäß § 339 BGB gewertet. Dort heißt es:

§ 339 BGB Verwirkung der Vertragsstrafe

Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme, also Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt.
Letztlich erklärt sich der Bieter mit den Vertragsbedingungen einverstanden, die der Verkäufer auf seiner Angebotsseite bei eBay beschreibt.
Wer somit bei einer Vertragsstrafenklausel ein Gebot abgibt, muss gegebenenfalls zahlen.
Für private Verkäufer kann es sich daher durchaus anbieten, im Einzelfall eine entsprechende Klausel in eBay-Angebote mit aufzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sehr teure Produkte, wie bspw. Pkw, angeboten werden.

Unwirksam wird diese Regelung bei Verkäufer die regelmäßig verkaufen und in allen Angeboten diese Klausel verwenden (Shops etc)
Dazu heißt es:

§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam......

6. (Vertragsstrafe)

Eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abmahne der Leistung, des Zahlungsverzuges oder für den Fall, dass der andere sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird.
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung liegt jedoch erst dann vor, wenn eine derartige Klausel regelmäßig verwendet wird. Dies dürfte immer dann der Fall sein, wenn die Klausel mehr als einmal verwandt wird. Wer somit eine entsprechende Schadenersatzandrohung an Spaßbieter in jede Auktion reinschreibt, hat schlechte Karten.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Vertragsstrafe nicht unangemessen hoch ist. In diesem Fall, der vom Einzelfall abhängt, wird die Vertragsstrafenklauseln nicht angepasst, sondern ist schlichtweg unwirksam. Jedenfalls hat das Amtsgericht 30% des Verkaufswertes als angemessen erachtet. Dies dürfte somit eine Leitlinie sein, an die man sich halten sollte.

Selbstverständlich ist im Weiteren, dass eine Vertragsstrafe für Spaßbieter bei gewerblichen Angeboten nicht möglich ist, wenn der Bieter Verbraucher ist. Bei gewerblichen Angeboten hat der Käufer, wenn er Verbraucher ist, ein Widerrufs- oder Rückgaberecht, das er ohne Begründung und nur mit den im Gesetz vorgeschriebenen Rechtsfolgen ausüben kann.

Hier Schadenersatz geltend zu machen, wenn der Verbraucher den Vertrag widerruft oder die Ware erst gar nicht haben will, ist ebenfalls unzulässig.

In dem von Dir genannten Fall mit dem HP DV 9000 ist diese Klausel also wirksam, was die 30% angeht. ;)
 

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