Zoll

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von looka, 8. April 2008.

  1. looka
    Offline

    looka Nutzer

    Registriert seit:
    6. Oktober 2007
    Beiträge:
    455
    Danke:
    0
    Handy:
    M800 / HTC Touch Diamond
  2. zettie
    Offline

    zettie Member

    Registriert seit:
    13. März 2008
    Beiträge:
    70
    Danke:
    1
    Handy:
    Siemens S65, Motorola RAZR V3, Alcatel OT Com (Oldie!)
    Danke looka für die gute Nachricht!

    bis 150 Euronen frei, das ist doch mal ein Wort; wenngleich es auch erst ab 1.12.08 gilt.
     
  3. G-Star@Chinamobiles
    Offline

    G-Star@Chinamobiles Guest

    Anhebung der Wertgrenze für Kleinsendungen

    Sehr geehrter Herr G*********a,

    mit Verordnung (EG) Nr. 274/2008 - veröffentlicht im ABl. (EU) Nr. L 85 vom 27. März 2008 - wurde unter anderem die Wertgrenze für die so genannten Kleinsendungen (Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 - ZollbefreiungsVO) von derzeit 22 Euro auf 150 Euro angehoben.

    Die o.a. Verordnung und die damit erhöhte Wertgrenze gilt ab dem 01. Dezember 2008.

    Sendungen von Waren, deren Wert nicht höher ist als 22 Euro (ab 01.12.2008: 150,- €) sind unabhängig von der Person des Versenders und des Empfängers einfuhrabgabenfrei. Hiervon erfasst werden nicht nur durch die Deutsche Post AG beförderte Pakete, Päckchen, Briefe usw., sondern auch von anderen Dienstleistungsunternehmen (z.B. Kurierdienste) transportierte Sendungen.

    Maßgebend für die Feststellung der Wertgrenze von 22 Euro* ist der Warenwert einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer; Beförderungs- bzw. Portokosten bleiben bei der Bewertung außer Betracht.

    Die Befreiung gilt bei direkter Versendung aus einem Drittland an einen Empfänger im Zollgebiet der Gemeinschaft, wobei die Sendung auch kommerzieller Art sein kann. Eine Sendung ist dabei die Warenmenge, die an demselben Tag von demselben Lieferanten an denselben Einführer abgesendet worden ist und von derselben Zollstelle abgefertigt wird.

    Ausgenommen von der Zollfreiheit sind jedoch einige hochsteuerbare Waren:

    - Alkohol, einschließlich alkoholischer Getränke,
    - Tabak und Tabakwaren,
    - Parfüms und Eau de Toilette

    Sendungen von Waren mit geringem Wert, die im Sinne des Zollrechts unter Zollbefreiung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, sind in Deutschland auch von der Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 EUStBV) befreit.

    © Bundesministerium der Finanzen





    Verfasst von: Dr. Nathalie Harksen, AWA Münster


    --------Quellen, Anhänge und weiterführende Informationen----------

    http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexU…001:0002EDF
    http://www.zoll.de/a0_aktuelles/azr_klei…ngen/index.html

    _______________________________________________________________________________________________

    Alle Angaben sind wie immer, ohne Gewähr und rechtlich unverbindlich