Bußgeld wegen verkauf eines Fakes

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aaronbsc

Inaktiv
@azureus
Du solltest ein wenig Interpunktion in deine Postings einfließen lassen. Erleichtert das lesen etwas.;)

Wenn er ihn wegen Markenpiraterie angezeigt hat, ist er dran. Da kann er angeboten haben was er will. So wird der Staatsanwalt das sehen und wenn er richtig Pech hat, bekommt er auch noch Post von Apple und das geht, wenn es ganz böse läuft, in den 4 stelligen Bereich.

ice-man, Ich wünsch dir aber auf jeden Fall das es nicht so weit kommt.
 
Zuletzt bearbeitet:

ice-man

Eiskalt aber Freundlich
also:

Strafbefehl/Staatsanwaltschaft

sach verhalt:
im geschäftlichen verkehr widerrechtlich entgegen §§ 14abs.2nr1 oder 2 Markengesetz ein zeichen benutzt zu haben das geschützt ist "Apple"
 

azureus

Member
also:

Strafbefehl/Staatsanwaltschaft

sach verhalt:
im geschäftlichen verkehr widerrechtlich entgegen §§ 14abs.2nr1 oder 2 Markengesetz ein zeichen benutzt zu haben das geschützt ist "Apple"
Ok so ist das natürlich was anderes, er hat dich also nicht wegen falscher tatsachen angekackt sondern so wie es aussieht hast du einen vom staatsanwalt bekommen ich würde zwar nochmal beim anwalt nachfragen aber ich denke mit den 500€ kommst du gut weg du solltest dir aber auf jedenfall nen rat vom anwalt einhohlen so das er alles klar machen kann nicht das das nur der anfang ist du du somit nen schuldgeständis abgibst der weitere folgen hat, (also sowas wie ein netter brief vom anwalt an die staatsanwaltschaft wo du bereit bist das sowas nie wieder vor kommt und du bereit wärst zu zahlen wenn es keine weiteren folgen hätte ect. pp) beim annehmen des strafbefehls

Insgesamt handelt es sich also darum

§ 14
Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch (1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. (3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen. (4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen, wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
P.s.: du solltest natürlich angeben das der neue käufer das erworben hat mit aufklebern drauf die du ja von anfang an drauf hattest und er die wohl abgemacht hat und den rest natürlich auch schliesslich wollte er ja ein ciphone haben und hat dich nur wegen bla bla angekackt und dich versucht zu erpressen (ist in deutschland immer strafbar egal worum es geht)
 
Zuletzt bearbeitet:

ice-man

Eiskalt aber Freundlich
Also

Zahlen muß ich den "unwissenheit schützt nicht vor strafe" hieß es da naja.


Thread könnt geschlossen werden da eh erledigt

an alle anderen VORSICHT beim verkauf von Plageaten in der Grufft man weiß nie an wen man da kommt :)
 
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