siehe dazu:
http://www.cnet.de/digital-lifestyle/specials/0,39036877,39158687-3,00/das+billig_iphone+aus+china+erst+vibra_+dann+ring.htm
Zitat aus obigen Link:
Erlaubt oder verboten?
Es gibt also allerhand Gründe, um zu lästern und sich zu ärgern. Unglaublich frech erscheint es, dass immer wieder das Apple- sowie das Iphone-Logo auftauchen. Wir fragen nach bei Apple-Pressesprecher Georg Albrecht: "Wir prüfen mögliche Plagiatsfälle sehr genau".
Darf man denn so ein Gerät überhaupt importieren? Wir haben Rechtsanwalt Alexander von Walter befragt.
"Kostenpflichtige und vor allem teure Abmahnungen von den Anwälten des Markeninhabers muss ein Verbraucher, der Produktplagiate einführt, nicht befürchten. Denn das Markenrecht, das die Markenkennzeichen vor unbefugtem Gebrauch durch Produktpiraten schützt, ist nur auf den geschäftlichen Verkehr anwendbar. Verbraucher, die einzelne Produkte für den Eigenbedarf ordern, handeln nicht im geschäftlichen Verkehr und unterfallen daher nicht dem strengen Markenrecht mit seinen scharfen Sanktionen. Allerdings können auch Verbraucher ganz schnell in den Bereich des "geschäftlichen Verkehrs" geraten, wenn sie Artikel gezielt zur Weiterveräußerung - auch im Freundes- oder Bekanntenkreis - einführen. Diese Absicht müsste der Markeninhaber allerdings erst einmal nachweisen. Kritisch wird es diesbezüglich, wenn zum Beispiel eine Vielzahl von gefälschten Iphones geordert wird, die dann erkennbar nicht mehr nur dem privaten Eigenbedarf dienen dürften. In diesem Fall greift das Markenrecht mit seinen Sanktionen: Unterlassung, empfindlicher Schadensersatz und Vernichtung der Ware.
In der Praxis
macht allerdings
der Zoll Ärger und beschlagnahmt Pakete mit gefälschter Ware, wobei hier auf die
Rechtsgrundlage der Beschlagnahme geachtet werden sollte:
Markenrecht ist bei rein privatem Warenverkehr nicht einschlägig und kann daher nicht den Rechtsgrund für eine Beschlagnahme bilden. Bei Lieferungen aus Ländern außerhalb der EU fallen zudem je nach Artikel in der Regel noch Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent und gegebenenfalls andere Abgaben an."
Den Gesetzestext zum Nachlesen kann man z.B. im nachfolgenden Internetauftritt finden:
http://bundesrecht.juris.de/markeng/index.html#BJNR308210994BJNE000112301
In § 14 Abs. 2 MarkenG liest es sich: "Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im
geschäftlichen Verkehr..."