Wer den Vertrag unterschrieben hat muss grundsätzlich auch vertragsgemäss zahlen:
AG-Minden 28C8/11, AG-Pforzheim 7C217/10, AG-Wesel 27C198/10, AG-Paderborn 51C392/10, AG-Erkelenz 6C59/11
Wer den Vertrag nicht unterschreiben möchte hat evtl. auch die Möglichkeit der Selbstverzollung:
PresseVoice: Hat der Griff der GDSK in die Taschen der Importwaren-Empfänger von Waren aus China ein Ende?
In folgendem Fall wurde der Vertrag ebenfalls unterschrieben:
GDSK - Gesellschaft der Schnellkuriere unterliegt am AG-Minden 21C228/11, 29.11.2011
Sämtliche vorhergehenden Entscheidungen erscheinen mir richtig oder vertretbar.
Jedoch hat in den vergangenen Verfahren keiner der min. 6 Anwälte als Vertreter der Beklagten auf das Fehlen der Informationspflichten gemäss §312c BGB hingewiesen, die von der GDSK nicht erbracht worden sind. In Deutschland wird das dann im Zivilverfahren aufgrund der Dispositionsmaxime auch nicht berücksichtigt und das darf dann auch nicht berücksichtigt werden.
Aus dem Grund habe ich mich auch verklagen lassen und Ansprüche bestehen seitens der
GDSK nicht, denn ich habe meine auf Abschluss des Fernabsatzvertrages
gerichtete Willenserklärung später fristgemäss widerrufen:
http://www.justizkacke.de/beitraege/21c22811urteil.pdf Urteil 21 C 228/11
Seit 04.08.2011 besteht für seit dem Datum abgeschlossene Verträge mit der GDSK bei nicht erbrachten Informationspflichten gegenüber dem Kunden gesetzlich ganz eindeutig kein Anspruch mehr auf Zahlung der Leistung:
§312e Wertersatz bei Fernabsatzverträgen
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt
nur zu leisten,
1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge
hingewiesen worden ist und
2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der
Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
Siehe: Justizkacke
In vorliegendem Fall wurde auch auf eine evtl. Hinweispflicht auf die Selbstverzollung gemäß §241 Abs. 2 BGB verwiesen:
§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Ausserdem wurde sich noch auf §1 Abs. 6 PAngV bezogen, der evtl. nicht erfüllt ist, da der Preis nur in der AGB auf der Rückseite steht.
(6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.
Beides wurde in den ganz oben stehenden Verfahren durch die Anwälte der Beklagten auch nicht gemacht auch wenn es das ist was eigentlich nur Erfolg versprechen kann.
Aber auch in vorliegendem Fall erklärte das Gericht, dass keine Hinweispflicht besteht und das der in den AGB stehende Preis der PAngV entsprechen würde.
AG-Minden 28C8/11, AG-Pforzheim 7C217/10, AG-Wesel 27C198/10, AG-Paderborn 51C392/10, AG-Erkelenz 6C59/11
Wer den Vertrag nicht unterschreiben möchte hat evtl. auch die Möglichkeit der Selbstverzollung:
PresseVoice: Hat der Griff der GDSK in die Taschen der Importwaren-Empfänger von Waren aus China ein Ende?
In folgendem Fall wurde der Vertrag ebenfalls unterschrieben:
GDSK - Gesellschaft der Schnellkuriere unterliegt am AG-Minden 21C228/11, 29.11.2011
Sämtliche vorhergehenden Entscheidungen erscheinen mir richtig oder vertretbar.
Jedoch hat in den vergangenen Verfahren keiner der min. 6 Anwälte als Vertreter der Beklagten auf das Fehlen der Informationspflichten gemäss §312c BGB hingewiesen, die von der GDSK nicht erbracht worden sind. In Deutschland wird das dann im Zivilverfahren aufgrund der Dispositionsmaxime auch nicht berücksichtigt und das darf dann auch nicht berücksichtigt werden.
Aus dem Grund habe ich mich auch verklagen lassen und Ansprüche bestehen seitens der
GDSK nicht, denn ich habe meine auf Abschluss des Fernabsatzvertrages
gerichtete Willenserklärung später fristgemäss widerrufen:
http://www.justizkacke.de/beitraege/21c22811urteil.pdf Urteil 21 C 228/11
Seit 04.08.2011 besteht für seit dem Datum abgeschlossene Verträge mit der GDSK bei nicht erbrachten Informationspflichten gegenüber dem Kunden gesetzlich ganz eindeutig kein Anspruch mehr auf Zahlung der Leistung:
§312e Wertersatz bei Fernabsatzverträgen
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt
nur zu leisten,
1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge
hingewiesen worden ist und
2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der
Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
Siehe: Justizkacke
In vorliegendem Fall wurde auch auf eine evtl. Hinweispflicht auf die Selbstverzollung gemäß §241 Abs. 2 BGB verwiesen:
§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Ausserdem wurde sich noch auf §1 Abs. 6 PAngV bezogen, der evtl. nicht erfüllt ist, da der Preis nur in der AGB auf der Rückseite steht.
(6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.
Beides wurde in den ganz oben stehenden Verfahren durch die Anwälte der Beklagten auch nicht gemacht auch wenn es das ist was eigentlich nur Erfolg versprechen kann.
Aber auch in vorliegendem Fall erklärte das Gericht, dass keine Hinweispflicht besteht und das der in den AGB stehende Preis der PAngV entsprechen würde.
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