nützt aber nichts, da bei einem Diebstahl und einer anschliessenden Strafanzeige gegen Unbekannt, nicht ermittelt werden darf!
Eine Auskunft von den Netzbetreibern ist nämlich nicht ohne weiteres möglich, weder bezüglich der IMEI noch der IMSI. Denn bei beiden handelt es sich im juristischen Sinne um Verbindungsdaten (im Gegensatz zu Bestandsdaten, über die gemäß
§ 113 TKG auch formlos Auskunft verlangt werden kann).
Die Ermittlung von Verbindungsdaten, sei es durch Erfragung bei dem Netzbetreiber oder gar durch den Einsatz technischer Hilfsmittel (IMSI-Catcher) ist Polizei und Staatsanwaltschaft nur im Rahmen der §§ 100 g, 100 h bzw.
§ 100 i StPO gestattet.
§§ 100 g und h setzen voraus, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt.