gefahrenübergang
da ich mich,in deutung ,von §,sehr gut auskenne,da ich,mich fachlich,sehr,sehr gut mit dem SGBII...
möchte ich euch mal einen "denkanstoss" geben !
Vorschrift § 447
Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
heisst im umkehrschluss,das der versender,die kosten zu tragen hat,die bei der g-dingens anfallen.nur weil die g-dingens einen vertrag mit der EMS hat,berechtigt es "diese" NICHT,die kosten auf euch abzuwälzen.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
das habt ihr ja nicht und ich denke- d ihr,EMS -NICHT beauftragt HABT,euren versand an die g-dingens-weiter zu leiten,oder?eine faktische begründung von der EMS,das die einen "vertrag" mit der g-dingens haben,ist nicht euer ding.folglich darf G-dingens da,auch keine "gebühren" verlangen.
grob ausgedrück ,heisst es..die g-dingens schaltet sich freiwillig ein,iA.quasi,dadurch das ihr aber keine "einschaltung" bewilligt habt,handelt die g-dingens auf eigene gefahr!
rein rechtlich darf die,g-dingens da,keine gebühr,verlangen...
nun kommen wir zu DHL,fedex..etc...sicherlich "verlangen" die-gebühren...das ja auch kein thema,aber "nur" weil der "versender-durch unser "einverständniss" beim kauf,den kurier-lieferer,eingeschalten haben!
aber?wer weiss das schon..setzt es in euren "widerspruch" mit rein.
punkt 1 sagt eindeutig aus: hat der kunde eine lieferadresse angegeben (und das wird in der regel seine eigene sein), dann darf der versender/lieferant NICHT davon abweichen. tut er das, bleibt die verantwortung beim versender. der Kunde MÜSSTE EXPLIZIT die adresse seines mit "zwischenstop" bei der g-dingens ,zwecks "abwicklung" angeben, damit die verantwortung auf IHN (also den kunden)- übergeht.
LG
EDIT: das landgericht berlin hat:
in seiner Entscheidung vom 06.02.2008 (97 O. 240/07) hierzu die Wirksamkeit folgender Regelungen dem Grunde nach festgestellt: „§ 9 Kundenschutzklausel - 1. Für die Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichten sich die Vertragsparteien wechselseitig, keine Kunden der jeweils anderen Partei auf eigene Rechnung zu bedienen. Einen Verstoß ge¬gen diese Bestimmung stellt es auch dar, wenn die Vertragsparteien durch Einschaltung eines Dritten, sei es, daß sie diesen beauftragen oder daß sie sich von diesem beauftragen lassen, Kunden im Sinne des Satzes 1 bedienen. Der Frachtführer ist berechtigt, seine Kunden derart einzubringen, daß sie ihre Aufträge über den Auftraggeber erteilen und auch demgemäß, einschließlich der Vergütung für den Auftraggeber gem. § 4 (des Vertrages), abgerechnet werden. Für den Begriff des Kunden im Sinne dieser Bestimmung gelten Abs. 23 3 a) und b) (dort definiert).
EDIT2 :
die ausrede,das man sich über das "kurier-unternehmen" dann kundig gemacht haben soll,zieht in diesem falle NICHT,es steht zwar das die g-dingens,mitmacht,ABER NICHT DAS ZUSÄTZLICHE GEBÜHREN,anfallen können.
EDIT3:
VERLANGT von der g-dingens "explizit" einen,vertragsabschluss,zwischen-euch und der g-dingens da. ein verweiss auf eine "beauftragung" von der EMS,das wäre "ihr"argument,denk ma,wird zum eigentor ! durch "beauftragung der EMS"-habt ihr jedoch NICHT eine ,einschaltung von "dritten" zugestimmt !
"sowas-muss "explizit" erwähnt werden.
hinweise,seitens der EMS HP habe ich KEINE gefunden.
somit,trägt,der "versender" -diese-kosten und nicht ihr.
hätte EMS an euch "geliefert" ,dann "könnten" die "geld" verlangen.
punkt-aus