B
bommelie
Guest
Für die Weiterleitung der Sendung verlangt die GDSK auch keine Gebühren, sondern nur für die Verauslagungen beim Zoll. Zumindest war das bei mir so .
richtig,darf sie ,rein rechtlich,aber auch NICHT.
die beauftragung eines dritten,verlangt,eine schriftliche aufklärung seitens , der EMS.
dann könnte die EMS oder GDSK mit dem argument kommen,wer nicht liest ist selbst schuld !
nichts zu finden auf der HP !
den vertraglich bist du an die EMS gebunden,nicht an die GDSK !
die EMS beuaftragt die GDSK-OHNE darauf hinzuweisen !
ich habe grad mit meiner anwältin telefoniert..anwaltshotline von meiner rechtschutz.
vertragsrecht,nach den inet-gesetzen,MUSS darauf hingewiesen werden.auch auf internationaler ebene !
auf der EMS page müsste,auf english,in etwa -sowas -stehen:
EMS has partners all over the world.fee´s have to be paid to the terms of the partners in case of additional charging.
EDIT:
Wirtschaftsrecht - Gerichtsstand
Wettbewerbsrecht im Internet - In letzter Zeit häufen sich Internetinhalte aus und in das Ausland mit teilweise wettbewerbswidrigem Inhalt.
Im Impressum einer jeden Homepage können die jeweils relevanten Kontaktadressen der Seitenbetreiber entnommen werden. Diese Angaben helfen aber nicht weiter, wenn dort ausländische Verantwortliche angegeben sind. Im Wettbewerbsrecht gilt das Marktortprinzip. Dies bedeutet für einen deutschen Anbieter, dass er sein Angebot im Internet nach amerikanischem Recht ausrichten muss, wenn er in Amerika Geschäfte machen will. Umgekehrt bedeutet dies auch, dass ein ausländischer Anbieter das einschlägige, deutsche Recht beachten muss, wenn er in Deutschland Geschäfte machen will.
http://www.advogarant.de/Infocenter/Rechtsinfo/Wirtschaftsrecht/Wettbewerb/Gerichtsstand.html
LG
Moderiert: