Hallo zusammen,
ich hab mal danach gesucht, was unsere Rechtsprechung tatsächlich dazu sagt. Interessant dabei ist der Artikel hier:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/03/28/verkauf-produkte-deutsche-bedienungsanleitung-irrefuehrung/
Ich weiß natürlich, dass es hierbei um die Einfuhr und den Vertrieb von Artikeln aus dem Ausland geht, die nicht direkt an Endkunden geht, aber ich denke, dass man das entsprechend weiterführen kann. Wie in dem Artikel beschrieben, "kann man als deutscher Endkunde davon ausgehen, eine deutsche Bedienungsanleitung vorzufinden." Und wie erwähnt wird, wenn explizit dazu steht, dass die Bedienungsanleitung NICHT in deutscher Sprache vorliegt, dann kann es der Kunde auch nicht erwarten.
Ich würde deshalb einen schriftlichen Einspruch an an das Zollamt formulieren, dem ich einen Screenshot der Webseite (in englisch!) beilege, wo eindeutig dann nur dasteht: 1 x User Manual. Und dann darauf hinweisen, dass mir völlig klar war, wenn ich auf einem englisch-sprachigen Shop bestelle und da auch nur von "User Manual" die Rede ist, dass ich nur eine englischsprachige Anleitung bekomme und diese auch verstehe.
Ich denke auch, dass es hier reine Willkür ist. Deshalb sollte man auch entsprechend dagegen vorgehen, und ich würde keinesfalls zögern, zuerst einen Widerspruch gegen die Beschlagnahmung des Gerätes zu senden und wenn das nichts nützt, eine Beschwerde gegen das Zollamt führen. Ich mag es zwar nicht soderlich, mich mit Ämtern rumzuzanken, habe aber bisher immer meine Interessen auf diesem Weg durchsetzen können. Ein hübsch formulierter Brief kann dabei viel bewirken.
Gruß georgiana