NON-RESURRECTIONIST
New Member
Man muss sich den Wucher der GdSK auch nicht unbedingt gefallen lassen, wenn man selbst verzollt, oder dieses tun möchte. In einem anderen Forum mit ganz anderem Thema fand ich folgenden Musterbrief, der dort hinterlegt ist, um eine Rückforderung der "überzahlten" zumindest geltend zu machen (ob es jeweils klappt, ist ein anderes Thema, aber man muss sich ja nicht alles gefallen lassen), ich zitiere mal den Musterbrief:
"Widerspruch gegen Ihre Rechnung vom ??.??.2007
Rechnungs-Nr. ???
GdSK-Nr.: ???
MAwb-Nr.: EA???
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Widerspruch gegen die oben genannte Rechnung der GdSK. Zeitgleich teile ich Ihnen mit, dass ein Teilbetrag für die geforderte Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ??,?? EUR auf Ihr Konto überwiesen wurde. Somit wurde Ihre Rechnung um 21,50 EUR ("Abfertigungsgebühr") gekürzt.
Begründung:
Der in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 21,50 EUR für eine "Abfertigungsgebühr" ist nichtnachvollziehbar, sittenwidrig und damit rechtsunwirksam. In der offiziellen Zustellungsbestätigung der GDSK vom ??.??.2007, ist mir der Versuch aufgefallen, der GdSK einen Freibrief auszustellen mit der Formulierung „Hiermit verpflichten wir uns, alle auf der Sendung ruhenden Kosten zu bezahlen.“
Vor die drei Wahlmöglichkeiten gestellt:
- persönlich zum Zollamt nach Frankfurt zu fahren
oder
- eine "Kostenfreie" Rücksendung an den Absender zu beantragen
oder
- die GDsK gegen eine "Abfertigungsgebühr" von 21,50 EUR mit der Verzollung zu beauftragen,
haben Sie mir keine echte Wahl gelassen, denn Kosten und Zeitaufwand für eine Reise zum Zollamt in Frankfurt sind ebenso unzumutbar wie eine Rücksendung an den Absender. Diese Rücksendung wäre für den Absender keineswegs kostenlos, sondern sogar sehr teuer, und diese Kosten würde er mir sicherlich in Rechnung stellen. Außerdem wünschte ich natürlich, die bereits bezahlte Sendung zu erhalten!
Ich befand mich also in einer Zwangslage, da mir das Eingehen dieses Geschäfts als das kleinere Übel erscheinen musste. Außerdem wurde das Erbringen der bereits bezahlten Versandleistung unzulässig mit dem Auftrag zur Verzollung verknüpft.
Weiterhin stehen Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander. Andere Postdienstleister erbringen diese Leistung kostenlos oder zu einem Bruchteil des von der GdSK verlangten Preises. Mithin sind Merkmale des Wuchers nach § 138 hinreichend erfüllt. Es handelt sich also um ein sittenwidriges Rechtsgeschäft, das somit nichtig ist.
Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor. Es sei der Hinweis erlaubt, dass Wucher nach § 291 StGB strafbar ist und in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird.
Ferner möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Ihr offizieller chinesischer Partner EMS über Ihre Praktiken anscheinend keine Kenntnis hat und auf meine diesbezügliche Mitteilung mit Staunen reagierte.
Mit freundlichen Grüßen "
Das Original ist hier: http://www.angebote-aus-china.de/index.php?option=com_content&task=view&id=19&Itemid=35
"Widerspruch gegen Ihre Rechnung vom ??.??.2007
Rechnungs-Nr. ???
GdSK-Nr.: ???
MAwb-Nr.: EA???
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Widerspruch gegen die oben genannte Rechnung der GdSK. Zeitgleich teile ich Ihnen mit, dass ein Teilbetrag für die geforderte Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ??,?? EUR auf Ihr Konto überwiesen wurde. Somit wurde Ihre Rechnung um 21,50 EUR ("Abfertigungsgebühr") gekürzt.
Begründung:
Der in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 21,50 EUR für eine "Abfertigungsgebühr" ist nichtnachvollziehbar, sittenwidrig und damit rechtsunwirksam. In der offiziellen Zustellungsbestätigung der GDSK vom ??.??.2007, ist mir der Versuch aufgefallen, der GdSK einen Freibrief auszustellen mit der Formulierung „Hiermit verpflichten wir uns, alle auf der Sendung ruhenden Kosten zu bezahlen.“
Vor die drei Wahlmöglichkeiten gestellt:
- persönlich zum Zollamt nach Frankfurt zu fahren
oder
- eine "Kostenfreie" Rücksendung an den Absender zu beantragen
oder
- die GDsK gegen eine "Abfertigungsgebühr" von 21,50 EUR mit der Verzollung zu beauftragen,
haben Sie mir keine echte Wahl gelassen, denn Kosten und Zeitaufwand für eine Reise zum Zollamt in Frankfurt sind ebenso unzumutbar wie eine Rücksendung an den Absender. Diese Rücksendung wäre für den Absender keineswegs kostenlos, sondern sogar sehr teuer, und diese Kosten würde er mir sicherlich in Rechnung stellen. Außerdem wünschte ich natürlich, die bereits bezahlte Sendung zu erhalten!
Ich befand mich also in einer Zwangslage, da mir das Eingehen dieses Geschäfts als das kleinere Übel erscheinen musste. Außerdem wurde das Erbringen der bereits bezahlten Versandleistung unzulässig mit dem Auftrag zur Verzollung verknüpft.
Weiterhin stehen Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander. Andere Postdienstleister erbringen diese Leistung kostenlos oder zu einem Bruchteil des von der GdSK verlangten Preises. Mithin sind Merkmale des Wuchers nach § 138 hinreichend erfüllt. Es handelt sich also um ein sittenwidriges Rechtsgeschäft, das somit nichtig ist.
Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor. Es sei der Hinweis erlaubt, dass Wucher nach § 291 StGB strafbar ist und in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird.
Ferner möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Ihr offizieller chinesischer Partner EMS über Ihre Praktiken anscheinend keine Kenntnis hat und auf meine diesbezügliche Mitteilung mit Staunen reagierte.
Mit freundlichen Grüßen "
Das Original ist hier: http://www.angebote-aus-china.de/index.php?option=com_content&task=view&id=19&Itemid=35